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   EHUG seit 01.01.2077  

_Seit dem 01.01.2007 ist das „Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“ (EHUG) in Kraft.

> Durch dieses Gesetz ändern sich u. a. die Vorschriften des § 37a HGB, § 125 a HGB, § 25 GenG und § 35a GmbH.

Durch die neuen Vorschriften ist nunmehr verpflichtend geregelt, dass alle deutschen Kaufleute, Handelsfirmen und Gesellschaften die Informationen, welche sie bisher nur auf gedruckten Geschäftsbriefen mitteilen mussten, nunmehr auch in geschäftlichen E-Mails und Telefaxen angeben müssen.
Sämtliche im Handelsregister eingetragenen Firmen wie Einzelunternehmer, offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften müssen daher nunmehr in allen Geschäftsbriefen mit geschäftlichem Bezug die gesetzlich vorgesehenen Pflichtangaben in jedem einzelnen Fall aufnehmen.

Geschäftlicher Bezug ist bei nahezu allen E-Mail Schreiben gegeben!

Ausnahmen von dieser gesetzlichen Pflicht ergeben sich nur für solche Mitteilungen, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die übliche Vordrucke verwendet werden, in die nur noch die im Einzelfall erforderlichen besonderen Eingaben eingefügt werden müssen. Diese Ausnahmeregelung dürfe jedoch bei einem üblichen geschäftlichen E-Mailverkehr nur selten einschlägig sein.

Es müssen mindestens angegeben werden:

  • der Firmenname
  • die Rechtsformzusätze (e.K; GmbH; GmbH & Co. KG; AG; Ltd.; B.V. usw)
  • persönlich haftende Gesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter einer KG
  • der Ort der Handelsniederlassung
  • das Registergericht und die Registernummer (Handelsregister; Partnerschaftsregister usw.)
  • bei Kapitalgesellschaften ist darüber hinaus noch in ausgeschriebener Form der Vor- und Zuname aller Geschäftsführer / Vorstände / Direktoren (Ltd.) anzugeben.
  • die Umsatzsteueridentnummer

Da viele Gewerbetreibende ihre geschäftlichen E-Mails noch nicht auf die aktuelle Gesetzeslage angepasst haben, rollt bereits eine erste Abmahnwelle. Entsprechende Presseberichte finden Sie unter anderem bei www.heise.de. Besondere Vorsicht ist bei Abgabe von Informationsschriften und Angeboten mittels E-Mail gegenüber bislang unbekannten Geschäftspartnern geboten, da zur Begründung der nachfolgenden Abmahnung Angebote und Informationen zum Schein abgefragt werden.

Bisher ist gerichtlich noch nicht geklärt, ob ein Verstoß gegen das EHUG zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigt.

Wir raten Ihnen jedoch, Ihre geschäftlichen E-Mails und Telefaxe umgehend an der neuen Gesetzeslage auszurichten, da unabhängig von den möglichen Abmahnungen Bußgelder durch die Registergerichte verhängt werden können. Sie sollten daher sämtliche Pflichtinformationen, welche Sie bisher nur bei gedruckten Geschäftsbriefen angeben mussten, nunmehr auch bei allen geschäftlichen E-Mails und Telefaxen angeben.

Sofern Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, welche mit einem Verstoß gegen das EHUG begründet worden ist, raten wir Ihnen dringend, den Rechtsrat eines Rechtsanwaltes einzuholen. Gegen eine solche Abmahnung können eine Vielzahl von Argumenten vorgebracht werden.

Dieser Text wurde uns zur Verfügung gestellt von :

G O L D B E R G
_______________ 

RECHTSANWÄLTE

Wuppertal – Solingen

Germany

     
  
   Info  

Die hier angegebenen Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit, sie dienen lediglich der Information. Ihr Rechtsanwalt informiert Sie gerne über die aktuelle Gesetzlage und berät Sie über alle relevanten Dinge die im elektronischen Geschäftsverkehr zu beachten sind.
Wir empfehlen Ihnen, einen Fachanwalt zu konsultieren.

     
  

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